7. Anhang

7.1 Bericht zum Umgang mit der Sorgfaltspflicht zu Kinderarbeit

Bewertung berechtigter Gründe für den Verdacht auf Kinderarbeit

Emmi fällt nicht unter die Ausnahmen von Art. 6 und 7 oder 9 der Verordnung über die Sorgfaltspflicht und Transparenz bei Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit. Emmi hat das Risiko von Kinderarbeit geprüft und kam zu folgenden Schlussfolgerungen:

Risiken innerhalb der Emmi Gruppe

Auf der Grundlage der internen Audits in den Produktionsbetrieben ergeben sich keine begründeten Anhaltspunkte für den Einsatz von Kinderarbeit.

Risiken innerhalb der vorgelagerten Lieferkette

Entsprechend Kapitel 5.4 Achtung der Menschenrechte des Berichts über nichtfinanzielle Belange müssen insbesondere Risiken für Kinderarbeit gezielt überwacht und allfällige Verdachtsfälle überprüft werden.

Massnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht bezüglich Kinderarbeit

Im Jahr 2023 hat Emmi die Lieferanten der Tochtergesellschaften überprüft. Die Überprüfung umfasste wesentliche Lieferanten bezüglich deren Risikoklassifizierung gemäss «Children’s right and business atlas». Dabei wurden 11 Lieferanten mit einem offensichtlichen Risiko für Kinderarbeit identifiziert (China, Pakistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Mali).

Diese Lieferanten wurden einer vertieften Recherche unterzogen. Bei den identifizierten Lieferanten konnte weder der Verdacht auf Menschenrechtsverletzungen im Allgemeinen noch der Verdacht auf Kinderarbeit im Besonderen erhärtet werden.

7.2 Bericht zum Umgang mit Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten

Bewertung berechtigter Gründe für den Verdacht auf Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten

Emmi importiert oder verarbeitet keine Mineralien oder Metalle aus Konfliktgebieten. Emmi ist somit von der Sorgfaltspflicht und den Berichtspflichten in Bezug auf Konfliktmineralien und -metalle befreit.